In nachvollziehbarer Weise stützte sich die Vorinstanz für die Zeit ab dem Heimeintritt im Februar 2015 vorab auf die als glaubhaft eingestuften Schilderungen des Beschuldigten und G.________. Demnach erlitt F.________ sel. wenige Tage nach einem ersten Schlaganfall am 3. Februar 2015 einen zweiten und musste daraufhin zunächst hospitalisiert werden. Aus dem zweiten Schlaganfall habe eine halbseitige Lähmung resultiert, welche einen Heimeintritt nötig gemacht habe; dieser sei am 16. Februar 2015 erfolgt.