___ abzustellen. Die Pflegenden, welche für die Einträge zuständig waren, sahen F.________ sel. täglich, kannten sie und konnten sie entsprechend gut einschätzen. Aufgrund der sogenannten Beobachtungszeiten ist der Verlauf denn auch in zeitlicher Hinsicht gut nachvollziehbar. Dafür, dass dieser Bericht in irgendeine Richtung geschönt worden wäre, liegen keine Hinweise vor bzw. sind keine Gründe ersichtlich. 8.2.6.3 Ab Heimeintritt im Februar 2015 In nachvollziehbarer Weise stützte sich die Vorinstanz für die Zeit ab dem Heimeintritt im Februar 2015 vorab auf die als glaubhaft eingestuften Schilderungen des Beschuldigten und G.___