Diese Sichtweise ist zutreffend. Vorab wurde das Arztzeugnis von Dr. med. O.________ – mithin das einzige Element, welches diese Einschätzung in Frage stellen könnte – im Dezember 2019 und somit einige Jahre später ausgestellt als die übrigen, zeitlich näheren Zeugnisse, die jeweils von vollständiger Urteilsfähigkeit ausgegangen waren. Auch mit Blick auf den Pflegebericht sowie die Aussagen der befragten Personen drängt sich keine andere Sichtweise auf. In diesem Zusammenhang ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – insbesondere auch auf den Pflegebericht des N.________ abzustellen.