20 gungen, F.________ sel. zu den jeweiligen Zeitpunkten volle Urteilsfähigkeit attestieren. Auch dem Pflegebericht des N.________ würden sich jedenfalls bis im Herbst 2016 keine dahingehenden Hinweise entnehmen lassen, wonach F.________ sel. nicht mehr in der Lage gewesen sei, eigene Entscheidungen zu treffen (pag. 18 246 f., S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Sichtweise ist zutreffend.