vom Dezember 2019, welcher bezogen auf anfangs 2015 eine deutlich eingeschränkte Merkfähigkeit, leichte Beeinflussbarkeit und beginnende larvierte Demenz beschrieb, stellte die Vorinstanz nicht ab mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau F.________ sel. zwar für sich eingenommen hätten, indem sie ihr mit Blick auf den Umstand, dass man sich erst im Jahr 2006 kennen gelernt habe, eine recht grosse Aufmerksamkeit geschenkt und sich um sie gekümmert hätten, weshalb sich F.________ sel. im Gegenzug natürlich auch eher gewillt gezeigt habe, sich finanziell grosszügig zu zeigen;