Bis zum Heimantritt im Jahr 2015 Die Vorinstanz erwog in zutreffender Weise, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach die von F.________ sel. bis zu ihrem Schlaganfall und Heimeintritt getätigten finanziellen Verfügungen nicht ihrem Willen entsprochen hätten, zumal sie die Zahlungen selber erledigte, namentlich sämtliche Zahlungsaufträge eigenhändig (mit «________» oder «________») unterzeichnete (siehe dazu pag.