tatsächlich so gewollt waren, prüfte die Vorinstanz eingehend das hypothetische Wissen und den hypothetischen Willen von F.________ sel. in Bezug auf die angeklagten Geldflüsse vor und während ihres Aufenthalts im Altersheim N.________. Diese chronologische Vorgehensweise erweist sich als zielführend, weshalb sie im Rahmen der nachfolgenden Prüfung ebenfalls beibehalten wird. 8.2.6.2 Bis zum Heimantritt im Jahr 2015