dass F.________ sel. aus strafrechtlicher Sicht grundsätzlich nach Belieben über die in der Anklageschrift aufgeführten Gelder, welche sich in ihrem Eigentum befanden, verfügen konnte und es in ihrem Belieben stand, dem Beschuldigten und seiner Ehefrau unter verschiedenen Titeln Geld zukommen zu lassen, sofern dies gewünscht war. Für die Beantwortung der Frage, ob die unbestrittenen Geldflüsse von F.________ sel. tatsächlich so gewollt waren, prüfte die Vorinstanz eingehend das hypothetische Wissen und den hypothetischen Willen von F.___