18 244, S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zumal auch dem Bericht der KESB zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau für F.________ sel. insbesondere auch ein Zeitvertrieb waren (pag. 07 005 020). Angesichts der unbestrittenen finanziellen Abhängigkeit des Beschuldigten und seiner Ehefrau von F.________ sel. liegt es auf der Hand, dass der Geldfluss von F.________ sel. zu diesen beiden (zumindest mit der Zeit) ein konstanter und wichtiger Bestandteil der Beziehung zwischen F.________ sel. und dem Beschuldigten darstellte, zumal der Beschuldigte für die finanziellen Angelegenheiten von sich und seiner Ehefrau verantwortlich und zuständig war.