sel. aber auch, dass sie die Bekanntschaft mit G.________ nicht unter Ausschluss des Beschuldigten hätte pflegen können, weshalb sie sich damit abgefunden und durchaus auch ihre Vorteile daraus gezogen hatte. Da aber F.________ sel. – wie erwähnt – vermutlich durchaus realisiert hatte, worauf die «Zuneigung» des Beschuldigten ihr gegenüber basierte, ging die Vorinstanz nach Auffassung der Kammer zu Recht davon aus, dass sich F.________ sel. die Aufmerksamkeit des Beschuldigten teilweise auch bewusst erkauft hatte (pag. 18 244, S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zumal auch dem Bericht der KESB zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau für F.