Darüber hinaus wurde G.________ im Rahmen der Lebensversicherung begünstigt (Leibrente) und bereits einige Zeit vor dem Beschuldigten als Erbin eingesetzt. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz realisierte F.________ sel. aber auch, dass sie die Bekanntschaft mit G.________ nicht unter Ausschluss des Beschuldigten hätte pflegen können, weshalb sie sich damit abgefunden und durchaus auch ihre Vorteile daraus gezogen hatte.