Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass die beiden Frauen offensichtlich einen Draht zueinander gefunden und sich gemocht hätten. Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen des Beschuldigten als auch aus den Aussagen von G.________. Auch die aktenkundigen Unterlagen zeigen ein relativ klares Bild: So räumte F.________ sel. im Februar 2015 zunächst G.________ eine Vollmacht über das Konto bei der J.________(Unternehmen) ein und nannte sie in ihrem Vorsorgeauftrag an erster Stelle, dies, obwohl sich gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigte um die finanziellen Angelegenheiten kümmerte. Darüber hinaus wurde G._______