Letztlich fielen aber auch die Aussagen des Beschuldigten etwas widersprüchlich aus, wenn er zwar betonte, F.________ sel. sei für ihn wie eine Mutter gewesen, für seine Dienste aber gleichzeitig eine Art monatliche Entschädigung resp. Abgeltung von CHF 1'000.00 bis CHF 2'000.00 entgegennahm resp. wohl auch etwas erwartete, was das angeblich mütterliche Verhältnis erheblich relativiert. Schliesslich gab auch der Beschuldigte zu Protokoll, dass insbesondere seine Frau ein besonders enges Verhältnis zu F.________ sel. gehabt habe. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass die beiden Frauen offensichtlich einen Draht zueinander gefunden und sich gemocht hätten.