einmal auf diese Bemerkung angesprochen habe, worauf sie mit der Hand das Zeichen für Geld gemacht habe. Nicht nur gestützt auf diesen Umstand, sondern auch auf weitere Hinweise in den Akten geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das persönliche Verhältnis zwischen ihm und F.________ sel. beschönigte bzw. die beiden sich persönlich doch weniger nahe standen, als der Beschuldigte geltend machte. Die Vorinstanz wich insofern zutreffend von der Darstellung des Beschuldigten ab, als dass sie (auch) pekuniäre Motive beim Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu F.________ sel.