sel. wurde grundsätzlich bereits im Rahmen des unbestrittenen Sachverhalts dargestellt. Der Beschuldigte betonte im vorliegenden Verfahren mehrfach, dass er mit F.________ sel. immer im besten Einvernehmen gestanden habe und erklärte, diese sei wie eine Mutter für ihn gewesen (zuletzt an der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 19 490 Z. 2 ff.). Diese Aussage hatte er offensichtlich auch gegenüber H.________ gemacht, der in diesem Zusammenhang glaubhaft aussagte, dass er F.________ sel. einmal auf diese Bemerkung angesprochen habe, worauf sie mit der Hand das Zeichen für Geld gemacht habe.