Am Anfang habe sie den normalen Zahlungsverkehr wohl schon noch selber durchführen können, gegen Schluss aber nicht mehr. Im Jahr 2018 sei er nicht mehr bei ihr gewesen (pag. 18 108 ff. Z. 78 ff.). Die Kammer sieht keinen Anlass, nicht auf die Aussagen von M.________ abzustellen. 8.2.5 Zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und F.________ Die Beziehung des Beschuldigten und seiner Ehefrau zu F.________ sel. wurde grundsätzlich bereits im Rahmen des unbestrittenen Sachverhalts dargestellt.