Dieser Ansicht schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Aus den Aussagen von M.________ können keine entscheidenden Schlüsse gezogen werden. Sie waren – auch wenn es sich um einen ehemaligen Arbeitskollegen des Beschuldigten bei der K.________(Unternehmen) handelte – neutral und nicht auffällig beschönigend. M.________ schilderte den Sachverhalt nachvollziehbar und aus relativ neutraler Position.