17 8.2.4 Aussagen von M.________ Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen von M.________ Folgendes fest (pag. 18 243, S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Schliesslich ist noch kurz auf M.________ einzugehen, der relativ ausführliche, detailreiche und spontane Aussagen gemacht und Wissenslücken offen eingeräumt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse M.________ als Kundenberater der Vermögensverwalterin K.________(Unternehmen) von F.________ daran gehabt hätte, falsche oder zu Gunsten oder zu Lasten von A.________ oder F._____