effektiv solche Aussagen gemacht hatte. Wie die Verteidigung oberinstanzlich jedoch zu Recht ausführte, ist gut möglich, dass F.________ sel. gegenüber den verschiedenen Beteiligten jeweils das gesagt hatte, was diese hören wollten (pag. 19516). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass H.________ den Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau noch erheblich schwerer hätte belasten können, wenn er etwas hätte erfinden wollen. Zudem wäre in diesem Zusammenhang wohl auch davon auszugehen, dass er viel früher reagiert bzw. Strafanzeige eingereicht hätte. Insgesamt können seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft bzw. vor der Vorinstanz als glaubhaft erachtet werden.