Betreffend G.________ ist ihm zwar ein negatives Erlebnis in Erinnerung geblieben, er schilderte aber, dass insbesondere auch sie ein nahes Verhältnis zu F.________ sel. gehabt habe. H.________ gab indes auch einige Aussagen zu Protokoll, welche den Beschuldigten belasten. So etwa, dass ihm F.________ sel. sinngemäss gesagt habe, der Beschuldigte sei nur auf ihr Geld aus (Handzeichen für Geld, Ferien auf ihre Kosten etc.) bzw. sie habe ihn «geerbt» von ihrem Mann, was auch nicht sonderlich schmeichelhaft ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist nicht auszuschliessen, dass F.________ sel. effektiv solche Aussagen gemacht hatte.