Dennoch belastete er sie bzw. insbesondere den Beschuldigten mit seinen Aussagen nicht übermässig. So sagte er auf entsprechende Frage hin aus, dass sie nie daran gehindert worden seien, F.________ sel. zu besuchen und betonte mehrfach, dass sich der Beschuldigte und G.________ über längere Zeit gut um F.________ sel. gekümmert hätten und dass dies für ihn in Ordnung gewesen sei. Aufgrund seiner Aussagen entsteht gar der Eindruck, dass er gewissermassen froh über diese «Drittbetreuung» war. Weiter sagte H.________ aus, er habe den Beschuldigten «eigentlich gar nicht so schlimm gefunden», dieser sei ein ________ (Beruf) gewesen, der gewusst habe, wie man spreche und sich benehme.