Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass auch H.________ – als mit Anteil 1/4 eingesetzter Erbe – ein erhebliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hatte und demzufolge ebenfalls nicht als neutraler Zeuge betrachtet werden kann. Er schilderte den Sachverhalt im Rahmen seiner zwei Einvernahmen allerdings gleichbleibend und mit einigen speziellen Details, wenn auch etwas subjektiv gefärbt. So ergibt sich aus seinen Aussagen klar, dass er (jedenfalls mittlerweile) nicht mehr viel vom Beschuldigten und G.________ hält. Dennoch belastete er sie bzw. insbesondere den Beschuldigten mit seinen Aussagen nicht übermässig.