Seine Aussagen können daher nicht a priori als neutral bezeichnet werden. Festzuhalten ist aber auch, dass er bei der Staatsanwaltschaft als auch beim Gericht konstant und übereinstimmend ausgesagt hat und seine Angaben detailreich sind und diverse Anekdoten enthalten, die sich zwanglos in die Darstellung des Sachverhaltes durch die anderen befragten Personen einordnen lassen. Offensichtlich schildert er die Geschehnisse so, wie sie seinem subjektiven Empfinden entsprechen. Er macht die Ehegatten AG.________ bzw. A.________ denn auch nicht schlecht, sondern räumt durchaus ein, dass sich diese während Jahren gut um F.________ gekümmert hatten.