_ kann sich die Kammer vorab den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 18 242, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): H.________ wiederum hat – wie auch die Ehegatten AG.________ – aufgrund seiner Beteiligung an der Erbengemeinschaft F.________ bzw. im Zusammenhang mit dem hängigen Zivilverfahren betreffend den Nachlass von F.________ offensichtlich ein erhebliches persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens. Seine Aussagen können daher nicht a priori als neutral bezeichnet werden.