_ wurde zwei Mal einvernommen und machte hierbei gleichbleibende, im Wesentlichen glaubhafte Aussagen. Sie vermochte jedoch zum Kerngeschehen weder belastende noch entlastende Aussagen tätigen, weshalb ihre Aussagen zur Klärung der beweisrelevanten Fragen nur bedingt beizutragen vermögen. Aus ihren Aussagen geht im Wesentlichen lediglich hervor, dass finanzielle Angelegenheiten – generell und auch in Bezug auf F.________ sel. – von ihrem Mann erledigt wurden. 8.2.3 Aussagen von H.________ Auch hinsichtlich der Aussagen von H.________ kann sich die Kammer vorab den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag.