Diesen Ausführungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Anzumerken ist vorab, dass G.________ als in diesem Verfahren ehemals selber Beschuldigte, Ehefrau des Beschuldigten und von F.________ sel. eingesetzte Erbin nicht gänzlich neutral ist bzw. ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Dies vermag ihre Aussagen aber nicht per se in Frage zu stellen, sondern ist im Rahmen der Würdigung zu berücksichtigen. G.________ wurde zwei Mal einvernommen und machte hierbei gleichbleibende, im Wesentlichen glaubhafte Aussagen.