gehabt zu haben (oder immerhin auf eine konstante Unterstützung resp. im bisherigen Ausmass), zumal er offen zu erkennen gab, dass er dies als Gegenleistung für die von seiner Ehefrau und ihm geleistete Betreuung von F.________ sel. (pag. 05 001 007 Z. 224 ff.) resp. als «geschenkter» finanzieller Ausgleich der von ihnen geleisteten Hilfe (pag. 05 001 022 Z. 167 f.) betrachtete und somit eben wohl auch erwartete.