19 507 Z. 24 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte über einen Abschluss als ________(Beruf) verfügt und sich damit einhergehend mit Dokumentationspflichten auskennt, erscheint unglaubhaft, dass er sich zu keinem Zeitpunkt Gedanken darüber gemacht hatte, dass eine fehlende, saubere und lückenlose Dokumentierung später zu Schwierigkeiten führen könnte. Schliesslich erwecken die Aussagen des Beschuldigten im gesamten Verfahren den Eindruck, dass er das Gefühl hatte, zumindest gewissermassen einen (moralischen) Anspruch auf das Geld von F.________ sel. gehabt zu haben (oder immerhin auf eine konstante Unterstützung resp.