Daraufhin angesprochen, wieso er sich nicht danach erkundigt hatte, obwohl er sich von H.________ und I.________ angeklagt gefühlt hatte, führte der Beschuldigte sinngemäss aus, kein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens gehabt zu haben (pag. 19 498 ff. Z. 22 ff.), was der Kammer unglaubhaft erscheint. Gleich verhält es sich mit der verneinenden Antwort des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme, wonach er sich nie überlegt habe, dass er möglicherweise im Rahmen der Erbteilung betreffend Nachlass von F.________ sel. Rechenschaft über die bezogenen Gelder ablegen müsse (pag. 19 507 Z. 24 ff.).