Als unglaubhaft erweisen sich seine Aussagen jedoch dort, wo es um innere Absichten ging. So wurde der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Auftrag der KESB, der von H.________ und I.________ im Zusammenhang mit der Betreuung des Beschuldigten für F.________ sel. in Auftrag gegeben wurde, befragt. Konkret machte der Beschuldigte geltend, nie etwas vom Ausgang dieses Verfahrens erfahren bzw. keine Kenntnis vom Abschlussbericht gehabt zu haben. Daraufhin angesprochen, wieso er sich nicht danach erkundigt hatte, obwohl er sich von H.________ und I.________ angeklagt gefühlt hatte, führte der Beschuldigte sinngemäss aus, kein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens gehabt zu haben (pag.