14 ben in etwa in Waage halten würden, zumal er bestätigte, dass von den Konti bei der K.________(Unternehmen) insgesamt CHF 370'000.00 auf das Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) abflossen (vgl. pag. 18 135 Z. 434 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung konnte sich die Kammer ein eigenes Bild vom Beschuldigten machen. Dieser erschien grundsätzlich korrekt und nicht unehrlich. Als unglaubhaft erweisen sich seine Aussagen jedoch dort, wo es um innere Absichten ging.