18 137 Z. 475 ff.). Vorab dürfte es dem Beschuldigten bereits in der Voruntersuchung in den Sinn gekommen sein, wenn dieser Begriff tatsächlich von F.________ sel. selber verwendet worden wäre. Weiter verwendete er in seiner ersten Einvernahme den Ausdruck «Zugeben», was inhaltlich kaum Sinn ergeben würde, wenn das «Abzwacken» nicht mit Wissen von F.________ sel. geschehen wäre, zumal er bei seinem Zugeständnis bei der Staatsanwaltschaft offenbar auch von seinen Emotionen überwältigt wurde (pag. 05 001 013 Z. 460: «Verbal: Der Beschuldigte weint.»).