abgehoben» (pag. 05 001 021 Z. 151 ff.). Damit bestätigte der Beschuldigte nicht nur, dass er die fraglichen Geldbezüge vom Konto der J.________(Unternehmen) von F.________ sel. getätigt hatte, sondern auch, dass die abgehobenen Mittel weder in Absprache mit F.________ sel. noch in ihrem Sinne verwendet wurden. Auch wenn der Beschuldigte im Widerspruch dazu an seiner ersten Einvernahme ausführte, er habe F.________ sel. immer zuerst gefragt, ob er das Geld abheben könne bzw. ihr auf den Kontoauszügen auch die Barbezüge gezeigt und ihr erklärt habe, wofür er das Geld verwendet habe (pag.