05 001 013 Z. 460 ff.). Der Umstand, dass er diese Aussage gegen Ende seiner ersten Einvernahme tätigte, deutet nach Auffassung der Kammer darauf hin, dass er dabei wohl an die bis dahin nicht dargelegten kleineren Bezüge gedacht haben dürfte. In der zweiten Einvernahme am 19. Mai 2021 wurde diese Aussage dem Beschuldigten vorgehalten, worauf er ausführte, dies sei ein guter Ausdruck, er habe Geld von ihrem Konto abgezogen, sie hätten eine Verfügung über das Konto gehabt und mit der Karte habe er Geld abgehoben. Das Geld sei für die gemeinsamen Angelegenheiten seiner Ehefrau und ihm abgehoben worden. Er habe damit aber auch Sachen für die Belange von F.________ sel. abgehoben» (pag.