18 134 Z. 380 f.), ist jedenfalls nicht überzeugend und als Schutzbehauptung zu taxieren. Obschon der Beschuldigte die «kleineren» Bezüge von sich aus nicht darlegte, sprach er wie bereits dargelegt von einer monatlichen Entlöhnung, die seine Ehefrau und er von F.________ sel. für ihre Leistungen erhalten hätten (pag. 05 001 007 Z. 224). Abgesehen davon, dass diese Sichtweise namentlich im notariell auf-