Auch seine damalige Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, er habe bis Ende 2015 bis auf die Schenkung von CHF 50'000.00 – kein Geld mehr von F.________ sel. erhalten, obschon er im Jahr 2015 von ihrem Konto bei der J.________(Unternehmen) 25 Barbezüge über jeweils CHF 1'000.00 getätigt hatte, lässt erkennen, dass er diese «kleineren» Bezüge gegenüber der Strafverfolgungsbehörde ursprünglich nicht offenlegen wollte. Seine vor der Vorinstanz in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, wonach er die erwähnte Frage der Staatsanwaltschaft vielleicht falsch verstanden habe (pag. 18 134 Z. 380 f.), ist jedenfalls nicht überzeugend und als Schutzbehauptung zu taxieren.