, wovon das – nicht den ganzen Geldfluss umfassende – Total der angeklagten Überweisungen und Bargeldbezüge etwas mehr als CHF 340'000.00 beträgt. Im Laufe der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juli 2020 legte der Beschuldigte dar, mehr Geld von F.________ sel. bezogen zu haben und reichte eine handschriftliche Auflistung der (von F.________ sel. bezogenen) Überweisungen und Bargeldbezüge ein, die summiert (CHF 183'000.00) etwas mehr als die Hälfte des letztlich festgestellten und angeklagten Betrags ergaben (pag. 05 001 016). Bei dieser Aufstellung fällt auf, dass sämtliche «kleineren» Bezüge im Umfang von CHF 500.00 resp.