Darüber hinaus habe F.________ sel. ihnen «monatlich eine Entlöhnung für unsere Leistungen bezahlt, das waren mal CHF 1'000.000, mal [CHF] 2'000.00 pro Monat» (pag. 05 001 007 Z. 218 ff.). Die (sinngemässe) Frage, ob es sonst noch weitere Unterstützung durch F.________ sel. gegeben habe, verneinte der Beschuldigte (pag. 05 001 007 Z. 228 f.). Demgegenüber steht der deutlich höhere Umfang der tatsächlich erhaltenen finanziellen Unterstützung des Beschuldigten und seiner Ehefrau durch F.________ sel., wovon das – nicht den ganzen Geldfluss umfassende – Total der angeklagten Überweisungen und Bargeldbezüge etwas mehr als CHF 340'000.00 beträgt.