05 001 027 Z. 357 f.) und sie ohne dieses Geld aufs Sozialamt hätten gehen müssen (pag. 05 001 030 Z. 472 ff.). Den Umfang der durch F.________ sel. gewährten finanziellen Unterstützung stellte der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2020 in einer ersten Phase indes erheblich kleiner dar, als sie tatsächlich war und letztlich unbestrittenermassen festgestellt werden konnte: So gab der Beschuldigte neben der – nicht angeklagten – Schenkung von F.________ sel. an G.________ über CHF 50'000.00 im Jahr 2015 an, sie hätten «ein weiteres Mal CHF 10'000.00» und «auch Mal Geld für die Ferien» erhalten. Darüber hinaus habe F.________ sel.