18 106 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals ergänzend zur Person und zur Sache befragt (pag. 19 489 ff.). Die Vorinstanz listete die sich in den Akten befindlichen Beweismittel vollständig auf und stellte diese umfassend dar; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 18 188 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird darauf verzichtet, die neu hinzugekommenen Beweismittel an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben; sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 8.2 Konkrete Würdigung 8.2.1