11 Partei (pag. 19 519 ff.). Bereits an dieser Stelle ist dazu festzuhalten, dass die entworfene Saldovereinbarung nicht zu belegen vermag, was die Absicht des Beschuldigten im angeklagten Zeitraum war, sondern lediglich, was seine Absicht heute ist. Der wirkliche Wille des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt lässt sich daraus nicht ableiten, weshalb die eingereichten Unterlagen nichts zur Beweiswürdigung beizutragen vermögen. Im Laufe des Verfahrens wurden sodann verschiedene Personen befragt: