9 züge nach deren Tod von je CHF 1'000.00 und eine Überweisung auf das persönliche Konto des Beschuldigten in Höhe von CHF 36'661.20 getätigt. Bestritten ist in diesem Zusammenhang, was in Bezug auf die fraglichen Transaktionen vereinbart bzw. zwischen den Parteien besprochen worden war, insbesondere, ob es sich um Darlehen oder Schenkungen handelte, ob eine Rückzahlung vorgesehen war oder nicht und falls ja, bis wann diese zu erfolgen hatte. Bestritten resp. unklar ist weiter, ob F.________ sel.