Während F.________ sel. als vermögend bezeichnet werden kann, war die finanzielle Situation des Beschuldigten und seiner Ehefrau schon vor dem hier angeklagten Zeitraum angespannt. Der Beschuldigte und seine Ehefrau waren, zumindest für einen grossen Teil des hier fraglichen Zeitraums, finanziell von F.________ sel. abhängig. Vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass ohne die entsprechende Unterstützung ein Gang zum Sozialamt unumgänglich geworden wäre (pag. 05 001 010 Z. 326 ff.). F.________ sel. hatte ein monatliches Renteneinkommen. Gemäss Berechnungen im Steuerinventar L.___