_ eng gewesen ist (vgl. pag. 18 243 ff., S. 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen der Vorinstanz zum grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalt kann vollumfänglich verwiesen werden. Anzufügen ist lediglich, dass der Beschuldigte sein persönliches Verhältnis zu F.________ sel. beschönigend – nämlich frei von Erwartungen auf geldwerte Zuwendungen – darstellte, worauf später