die gesamte Administration für sie erledigt, wobei es im «Innenverhältnis» der Beschuldigte gewesen sei, der sich um die finanziellen Angelegenheiten von F.________ sel. gekümmert habe. Dabei habe diese in einer ersten Phase aber weiterhin die Zahlungsaufträge selber unterzeichnet und auch den Kundenberater der K.________(Unternehmen), M.________, empfangen. Erst ab Juli 2017 habe der Beschuldigte – mit gewissen Ausnahmen – die Administration vollumfänglich selbständig erledigt. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte, G.________ und F.________ sel. häufig Kontakt hatten und der Kontakt insbesondere zu G.________ eng gewesen ist (vgl. pag.