– in weiten Teilen unbestritten. Soweit unbestritten hat die Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt, dass sich ca. im Jahre 2006 zunächst die Herren L.________ sel., damals 85 Jahre alt, und der Beschuldigte, damals 48 Jahre alt, kennengelernt hätten, dies im Zusammenhang mit einem Schadenfall, den der bei der T.________(Versicherung) versicherte L.________ sel. und der dort angestellte Beschuldigte miteinander geregelt hätten. Daraus habe sich offensichtlich rasch eine nähere Bekanntschaft entwickelt, die bald auch die jeweiligen Ehegattinnen miteinbezogen habe. Auf Vorschlag des Beschuldigten habe L.________ sel.