Bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Veruntreuung, eventualiter des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, soll der Beschuldigte von F.________ sel. ab deren Heimeintritt am 16. Februar 2015 über seine Ehefrau G.________ und ab dem 26. Mai 2015 per Generalvollmacht Zugriff auf das Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) erhalten haben, um deren finanzielle Geschäfte besorgen zu können. In der Zeit vom 23. Februar 2015 bis am 13. September 2018 habe der Beschuldigte mittels Bankkarte der J._____