147 Abs. 1 und 2 StGB, begangen vom 23. Februar 2015 bis am 26. Oktober 2018 ebenfalls in D.________ und E.________, alles zum Nachteil von F.________ sel. bzw. deren Erbmasse, vorgeworfen. Bezüglich des Betrugsvorwurfs soll der Beschuldigte gemäss Anklage F.________ sel. vorgetäuscht haben, sie gewähre ihm und seiner Ehefrau G.________ Darlehen, obwohl sie weder jemals in der Lage gewesen seien, diese Beträge zurückzuzahlen noch sie hätten zurückzahlen wollen. Eine Überprüfung des Rückzahlungswillens des Beschuldigten sei für F.________ sel. nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich resp.