2.2 der Anklageschrift, zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung