SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Veruntreuung inkl. der Straf- und Kostenfolgen angefochten, die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Freispruchs wegen mehrfachen und gewerbsmässigen Betrugs, den Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung, soweit seitens der Vorinstanz gewisse angeklagte Beträge unberücksichtigt geblieben sind, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das erstinstanzliche Urteil ist von der Kammer damit gesamthaft, mithin einschliesslich des Eventualantrags gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift, zu überprüfen.